Pflanzenschutz-Sachkunde

Der Umgang mit und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hat sich durch Neufassungen im EU-Recht seit 2009, durch das neue Pflanzenschutzgesetz von 2012 und die Pflanzenschutzsachkunde-VO von 2013 sowie daraus resultierende weitere bundes- und landesrechtliche Regelungen grundlegend verändert.

Um z. B. Pflanzenschutzmittel (PSM) beschaffen und anwenden zu dürfen (Achtung – zu den PSM gehören nicht nur Insektizide, Herbizide, Rodentizide usw. sondern auch Wildabwehrmittel, Raupenleime, Pheromone soweit zur PS-Maßnahme gehörig usw. also u. U. Stoffe, die man ggf. zunächst nicht als Pflanzenschutzmittel ansieht), oder auch Auszubildende bei derartigen Tätigkeiten anleiten zu dürfen, müssen diese Personen einen von der landesrechtlich zuständigen Behörde bestätigten Pflanzenschutzsachkundenachweises haben. Der alleinige berufliche Abschluss in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Gartenbau usw., insbesondere wenn dieser vor 2012 erlangt wurde, reicht dafür nicht mehr aus.

Zu beachten ist, dass diese Maßgabe auch für jeden Dienstleister bis hin zu Waldarbeitern und für jeden einzelnen Landwirt oder Waldbesitzer gilt, weil diese zu den so genannten beruflichen Anwendern gehören. Allgemeingültige Ausnahmen gibt es z. B. für nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingartenbereich und für nichtberufliche Anwender von Wildabwehrmitteln.

Für Personen, die aufgrund ihrer Berufsabschlüsse nach dem alten Pflanzenschutzgesetz, d. h. vor 2012 im Pflanzenschutz sachkundig waren, gilt, dass diese mit den entsprechenden Zeugnissen bis zum 26. Mai 2015 den Pflanzenschutzsachkundenachweis bei der für den Hauptwohnsitz nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen mussten. Dieser Personenkreis muss zudem bis zum 26. November 2015 eine vorgeschriebene Fortbildung mit mindestens 4 Themen und im Mindestumfang von 4 Stunden absolvieren, damit der erteilte Pflanzenschutzsachkundenachweis erhalten, d. h. die o. g. Berechtigung aktiv bleibt.